EU-Nach­haltigkeits­regulierung - Sustainable Finance/ESG: Erklärung zu nachteiligen Nach­haltigkeits­auswirkungen

Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren einbezogen. Bei der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtigen wir daher die von den Versicherern zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken zur Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit ist der Vermittler nicht verantwortlich. Zur Zeit kann eine Berücksichtigung auf Grund der teilweise noch rudimentären Informationen ggf. noch nicht umfassend erfolgen.

Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen, bieten wir ggf. nicht an.

 

Im Rahmen der im Kundeninteresse erfolgenden individuellen Beratung stellen wir gesondert dar, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung einen erkennbaren Vor- bzw. Nachteil für den individuellen Kunden bedeuten. Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken des jeweiligen Versicherers informiert dieser mit dessen vorvertraglichen Informationen. Bei Fragen dazu kann der Kunde uns gerne im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

 

Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen orientiert sich nicht an den Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den Anlagen dieser einhergehen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vergütungshöhe des Produktes nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken der Anlage positiv oder negativ beeinflusst wird.

Außerdem unterstützen wir die EU-Transparenzverordnung (TVO) für die Transparenz bei den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken und erklären für die Beratung folgendes:

Artikel 3

Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtigen wir die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen. Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen, bieten wir gegebenenfalls nicht an.

Im Rahmen der im Kundeninteresse erfolgenden individuellen Beratung stellen wir gesondert dar, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung für uns erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den individuellen Kunden bedeuten.

Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Versicherers informiert dieser mit dessen vorvertraglichen Informationen.

Bei Fragen können Sie uns gerne im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

Artikel 4 Abs. 5 Transparenz-Verordnung

Im Rahmen unserer Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Finanzmarkteilnehmer (Versicherer) berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit sind wir nicht verantwortlich.

Zurzeit kann eine Berücksichtigung auf Grund sich aufbauender, aber aktuell noch gegebenenfalls rudimentärer Informationen durch die Versicherer zu Ihren Unternehmen lediglich bedingt erfolgen.

Artikel 5 Abs. 5 Transparenz-Verordnung

Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen orientiert sich nicht an den Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den Anlagen dieser einhergehen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vergütungshöhe des Produktes nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken der Anlage positiv oder negativ beeinflusst wird.

Artikel 6 Abs. 2 Transparenz-Verordnung

Bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, Riester- und Basisrenten bzw. Betrieblichen Altersversorgung (bAV) werden die Nachhaltigkeitsrisiken einbezogen, in dem die vorvertraglichen Informationen der Versicherer verwendet werden. Bei einer möglichen pflichtgemäßen Einschätzung einer vergleichbaren oder besseren Rendite des Produktes, das Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, wird dieses Produkt vorrangig empfohlen.